Was ist die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist ist ein gesetzlicher Schutzmechanismus, der die Partei, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag kündigt, verpflichtet, die andere Partei vor dem Ende des Vertrags in angemessener Zeit vorher zu benachrichtigen. Ziel ist es, dem Arbeitnehmer angesichts einer plötzlichen Entlassung Zeit zu geben, eine neue Stelle zu finden, und dem Arbeitgeber angesichts des plötzlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers Zeit zu geben, einen Ersatz zu beschaffen. Grundlage dieser Regelung ist Artikel 17 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857. Dieser Artikel legt die Mindestfristen fest, die ab der Kündigungserklärung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer laufen.
Die korrekte Berechnung der Kündigungsfrist ist äußerst wichtig, denn die Nichteinhaltung dieser Frist begründet unmittelbar eine Pflicht zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung (Zahlung anstelle der Kündigungsfrist). Die Partei, die den Vertrag kündigt, ohne die Frist einzuhalten, muss eine Entschädigung in Höhe des Entgelts für den nicht eingehaltenen Teil der Frist zahlen. Aus diesem Grund ist die Kündigungsfrist nicht nur eine Wartezeit, sondern zugleich die Grundlage eines möglichen Anspruchs.
Rechtsgrundlage und Dauer der Kündigungsfristen
Das Arbeitsgesetz legt die Kündigungsfristen gestaffelt nach der Betriebszugehörigkeit (Beschäftigungsdauer) des Arbeitnehmers im Betrieb fest. Je länger die Beschäftigungsdauer, desto länger die einzuräumende Kündigungsfrist. Die im Gesetz vorgesehenen Mindestfristen sind wie folgt:
- Für einen Arbeitnehmer, der weniger als 6 Monate gearbeitet hat: 2 Wochen,
- Für einen Arbeitnehmer, der von 6 Monaten bis 1,5 Jahre gearbeitet hat: 4 Wochen,
- Für einen Arbeitnehmer, der von 1,5 Jahren bis 3 Jahre gearbeitet hat: 6 Wochen,
- Für einen Arbeitnehmer, der mehr als 3 Jahre gearbeitet hat: 8 Wochen.
Diese Fristen sind im Gesetz als Mindestfristen geregelt; sie können durch einen Einzel- oder Tarifvertrag verlängert, jedoch nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verkürzt werden. Es ist zu beachten, dass die Fristen für beide Parteien gleich sind: Dieselben Stufen gelten auch für die Kündigungsfrist, die ein Arbeitnehmer, der ausscheiden möchte, dem Arbeitgeber einräumen muss.
Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?
Der erste Schritt der Berechnung besteht darin, die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers korrekt zu bestimmen, also die gesamte Beschäftigungsdauer zwischen dem Einstellungsdatum und dem Datum, an dem der Vertrag endete. Sobald die Betriebszugehörigkeit feststeht, wird die dem betreffenden Bereich entsprechende Wochenzahl aus der obigen Tabelle abgelesen. Beispielsweise fällt eine Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren und 4 Monaten in den Bereich „1,5 Jahre–3 Jahre“, sodass die Kündigungsfrist auf 6 Wochen festgesetzt wird.
Die Kündigungsfrist läuft auf der Grundlage von Kalendertagen und in Wochen; maßgeblich sind Kalendertage, nicht Arbeitstage, sodass dazwischenliegende Wochenenden und gesetzliche Feiertage nicht von der Frist abgezogen werden. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Kündigungserklärung der anderen Partei zugeht (zugestellt wird). Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer, wenn er möchte, während dieser Frist weiterbeschäftigen; oder er kann den Vertrag sofort beenden, indem er das Entgelt für die Frist im Voraus zahlt. Dieser Weg wird als „Zahlung der Kündigungsentschädigung im Voraus“ bezeichnet.
Die Gewährung von Freizeit zur Arbeitssuche an den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist ist ebenfalls verpflichtend. Nach Artikel 27 des Arbeitsgesetzes muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der gesamten Kündigungsfrist mindestens zwei Stunden Freizeit zur Arbeitssuche pro Tag gewähren und, wenn der Arbeitnehmer es wünscht, diese Stunden zusammenhängend gewähren. Diese Freizeiten werden nicht vom Entgelt abgezogen.
Ein kurzes Beispielszenario
Angenommen, das Einstellungsdatum eines Arbeitnehmers ist der 1. Januar 2022 und das Datum, an dem der Arbeitsvertrag gekündigt wird, der 1. April 2024. In diesem Fall beträgt die gesamte Betriebszugehörigkeit etwa 2 Jahre und 3 Monate und fällt in die Stufe „1,5 Jahre–3 Jahre“. Dementsprechend beträgt die dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsfrist 6 Wochen. Der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer entweder weitere 6 Wochen weiter oder zahlt den Betrag dieses sechswöchigen Bruttoentgelts im Voraus als Kündigungsentschädigung. Während dieser Frist erwirbt der Arbeitnehmer außerdem den Anspruch auf zwei Stunden Freizeit zur Arbeitssuche pro Tag.
Zu beachtende Punkte
- Befristete Verträge: Die Kündigungsfrist gilt nur für unbefristete Arbeitsverträge. Befristete Verträge enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch; in der Regel kommt keine Kündigungsfrist in Betracht.
- Kündigung aus wichtigem Grund: Bei Kündigungen aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) nach den in den Artikeln 24 und 25 des Arbeitsgesetzes aufgeführten Gründen muss keine Kündigungsfrist eingeräumt werden. In diesen Fällen kann der Vertrag ohne Kündigungsfrist beendet werden.
- Das Bruttoentgelt ist maßgeblich: Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, wird die zu zahlende Entschädigung nicht auf das nackte (Grund-)Entgelt, sondern auf das angereicherte Bruttoentgelt berechnet, das auch fortlaufende Zusatzleistungen wie Fahrt- und Verpflegungszuschüsse einschließt.
- Die Frist ist nicht teilbar: Die Kündigungsfrist bildet ein Ganzes; der Arbeitgeber kann sie nicht willkürlich anwenden, indem er sie in Teile aufteilt oder den Arbeitnehmer teilweise weiterbeschäftigt und teilweise bezahlt.
Häufige Fehler
- Die Kündigungsfrist mit der Abfindung (Kündigungsabfindung) zu verwechseln. Dies sind gesonderte Ansprüche; die Einhaltung der Kündigungsfrist hebt die Pflicht zur Zahlung der Abfindung nicht auf.
- Anzunehmen, die Frist werde in Arbeitstagen gezählt. Die Fristen laufen in Wochen und Kalendertagen; Wochenenden werden nicht von der Frist abgezogen.
- Die Betriebszugehörigkeit falsch zu berechnen und in einer niedrigeren Stufe zu bleiben. Schon ein Unterschied von wenigen Tagen kann eine Stufe verändern (zum Beispiel von 6 Wochen auf 8 Wochen).
- Zu übersehen, dass auch der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Falle einer Kündigung eine Kündigungsfrist einräumen muss. Ein Arbeitnehmer, der ohne Kündigungsfrist kündigt, kann zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung an den Arbeitgeber verpflichtet sein.
- Die Freizeit zur Arbeitssuche gar nicht zu gewähren oder das Entgelt für diese Freizeiten unvollständig zu zahlen.
Dieses Tool und dieser Inhalt dienen ausschließlich der allgemeinen Information; die Umstände des konkreten Falls (Beginn der Betriebszugehörigkeit, Umfang des Entgelts, Kündigungsgrund, Vertragsart) können das Ergebnis verändern. Um keinen Rechtsverlust im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist und der Kündigungsentschädigung zu erleiden, ist es ratsam, die Unterstützung eines Arbeitsrechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, der eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Bewertung vornimmt.