Wird eine Streitigkeit statt vor Gericht mit Unterstützung eines Mediators beigelegt, so ist eine der ersten Positionen, die am Ende des Verfahrens auftaucht, die Mediationsgebühr. Diese Gebühr stellt den Betrag dar, der dem Mediator als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit zusteht, und sie wird weitgehend davon geprägt, ob die Parteien eine Einigung erzielen oder nicht. Der Betrag ist nicht willkürlich; er wird durch den jährlich veröffentlichten Mindestgebührentarif für die Mediation abgesteckt. In diesem Beitrag erläutern wir zu Informationszwecken die rechtliche Grundlage der Mediationsgebühr, wie die Gebühr bei einer Einigung und ohne Einigung bestimmt wird, die in der Praxis zu beachtenden Punkte und die am häufigsten auftretenden Fehler.
Die rechtliche Grundlage der Mediationsgebühr
Der rechtliche Rahmen der Mediation wird durch das Gesetz Nr. 6325 über die Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten gezogen. Nach diesem Gesetz hat der Mediator das Recht, als Gegenleistung für seine Tätigkeit eine Gebühr und seine Auslagen zu verlangen. Die Untergrenze der Gebühr wird wiederum durch den jährlich vom Justizministerium veröffentlichten Mindestgebührentarif für die Mediation festgelegt. Der Tarif sieht sowohl für Streitigkeiten mit einem Geldgegenstand als auch für nicht in Geld messbare Streitigkeiten gesonderte Grundsätze vor und wird jedes Jahr aktualisiert.
Es ist wichtig, dass der Tarif einen "Mindest"-Charakter hat: Die festgelegten Beträge bilden eine Untergrenze, und die Parteien und der Mediator können sich nicht auf eine Gebühr unterhalb dieser Grenze einigen. Die Parteien können sich jedoch frei auf eine Gebühr oberhalb des Tarifs verständigen. Der aktuelle Betrag der in einem Mediationsverfahren zu zahlenden Gebühr richtet sich demnach nach dem Tarif des Jahres, in dem das Verfahren durchgeführt wird; Tabellen aus früheren Jahren können zu irreführenden Ergebnissen führen.
Die Unterscheidung zwischen obligatorischer (als Prozessvoraussetzung) und freiwilliger Mediation
Der Schlüssel zum Verständnis der Mediationsgebühr besteht darin, zu unterscheiden, ob das Verfahren obligatorisch (eine Prozessvoraussetzung) oder freiwillig ist. Diese Unterscheidung wirkt sich unmittelbar darauf aus, wer die Gebühr unter welchen Bedingungen zahlt.
- Obligatorische Mediation: In bestimmten Bereichen wie arbeits-, handels- und verbraucherrechtlichen Streitigkeiten ist es zwingend erforderlich, sich vor Klageerhebung an einen Mediator zu wenden. Kommt es hier zu keiner Einigung, wird die Gebühr für die ersten zwei Stunden der Tätigkeit in der Regel von der Staatskasse getragen; überschreitet das Verfahren zwei Stunden, wird der übersteigende Teil von den Parteien gezahlt.
- Freiwillige Mediation: Dies ist ein Verfahren, an das sich die Parteien aus eigenem Antrieb wenden. Die Gebühr wird von Anfang an von den Parteien getragen; sofern nichts anderes vereinbart ist, wird sie zu gleichen Teilen geteilt.
In beiden Fällen ist entscheidend, ob das Verfahren mit oder ohne Einigung endet. Wird eine Einigung erzielt, erhöht sich die Gebühr meist nach einem anteiligen Satz, der auf den Streitwert berechnet wird.
Wie wird die Gebühr bei einer Einigung berechnet?
Erzielen die Parteien eine Einigung, wird die Mediationsgebühr in der Regel auf den Betrag des Streitgegenstands berechnet. Der anteilige Teil des Tarifs sieht für bestimmte Geldstufen gestaffelte Prozentsätze vor: Auf die ersten Stufen wird ein höherer Prozentsatz angewandt, während mit wachsendem Betrag auf die oberen Stufen niedrigere Sätze entfallen. Dank dieser gestaffelten Struktur sinkt mit steigendem Betrag der Satz, die Gesamtgebühr steigt jedoch dennoch.
- Streitigkeiten mit einem Geldgegenstand: Der vereinbarte Betrag wird in Stufen aufgeteilt, der Prozentsatz jeder Stufe wird angewandt und die ermittelten Beträge werden zusammengezählt. Fällt die berechnete Gebühr unter den Mindestpauschalbetrag des Tarifs, wird dieser Pauschalbetrag zugrunde gelegt.
- Streitigkeiten ohne Geldgegenstand: Bei Angelegenheiten, in denen eine Einigung erzielt wird, die sich aber nicht in Geld messen lässt, erfolgt keine anteilige Berechnung; es wird die pauschale (feste) Gebühr des Tarifs angewandt.
Ein wichtiges Detail ist, dass die bei einer Einigung entstehende Gebühr in der Regel zu gleichen Teilen zwischen den beiden Parteien geteilt wird; die Parteien können jedoch eine andere Aufteilung vereinbaren. Das mit diesem Rechner ermittelte Ergebnis ist eine auf der Logik des Tarifs beruhende Schätzung; der genaue Betrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif des Jahres, in dem das Verfahren durchgeführt wird, und nach den konkreten Umständen.
Was geschieht, wenn keine Einigung erzielt wird?
Endet das Verfahren, ohne dass die Parteien sich einigen, wird die Gebühr nicht mehr anteilig auf den Streitwert, sondern auf der Grundlage der aufgewendeten Zeit (Stunden) bestimmt. Bei der obligatorischen Mediation wird für Gespräche, die ohne Einigung enden, die Gebühr für die ersten zwei Stunden der Tätigkeit in der Regel von der Staatskasse getragen; hat die Tätigkeit zwei Stunden überschritten, wird der übersteigende Teil nach der Stundengebühr des Tarifs berechnet, und dieser Teil wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, von den Parteien zu gleichen Teilen gezahlt.
Bei der freiwilligen Mediation hingegen wird selbst dann, wenn das Verfahren ohne Einigung endet, für die verhandelten Stunden die stündliche Mindestgebühr des Tarifs angewandt, und dieser Betrag wird von Anfang an von den Parteien getragen. Wie ersichtlich, ist der Unterschied zwischen dem Erzielen einer Einigung und dem Ausbleiben einer Einigung nicht nur hinsichtlich des rechtlichen Ergebnisses, sondern auch hinsichtlich der Methode der Gebührenberechnung entscheidend.
Sind die Mediationsgebühr und die Prozesskosten dasselbe?
Die Mediationsgebühr ist keine Gerichtsgebühr und keine Prozesskosten. Sie ist die Gegenleistung für die Arbeit des Mediators, die in einem ohne Gang vor Gericht beigelegten Verfahren entsteht. Werden die Parteien in der Mediation hingegen von einem Anwalt vertreten, kann zusätzlich eine Anwaltsgebühr anfallen. Wird eine Einigung erzielt und ist keine Klageerhebung erforderlich, ersparen sich die Parteien zahlreiche Prozesskosten wie Gerichtsgebühren, Sachverständigen- und Ortsbesichtigungskosten. In dieser Hinsicht bietet die Mediation im Vergleich zum Klageweg oft eine kostengünstigere und schnellere Lösung.
Zu beachtende Punkte
- Aktueller Tarif: Sowohl die Prozentstufen als auch die Pauschalbeträge werden jedes Jahr aktualisiert. Der Berechnung ist der Tarif des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Verfahren durchgeführt wird.
- Unterscheidung Einigung/keine Einigung: In derselben Streitigkeit wird die Gebühr bei einer Einigung anteilig und ohne Einigung stundenweise berechnet; beides darf nicht verwechselt werden.
- Mindestpauschalgrenze: Fällt der durch die anteilige Berechnung ermittelte Betrag unter die Mindestpauschalgebühr des Tarifs, wird der Mindestpauschalbetrag angewandt.
- Aufteilungsverhältnis: Die Regel ist die hälftige Teilung; die Parteien können jedoch im Einigungsdokument eine andere Aufteilung vereinbaren.
- Ausnahme der Staatskasse: Die Übernahme der ersten zwei Stunden durch die Staatskasse bei ausbleibender Einigung in der obligatorischen Mediation ist ausschließlich der obligatorischen Mediation eigen; sie gilt nicht in freiwilligen Verfahren.
Häufige Fehler
- Berechnung mit einem alten Tarif: Eine mit den Prozentstufen und Pauschalbeträgen eines früheren Jahres vorgenommene Berechnung spiegelt die tatsächliche Gebühr nicht wider.
- Annahme eines einzigen Satzes: Die anteilige Gebühr durch Anwendung eines einzigen Prozentsatzes auf den Gesamtbetrag zu berechnen, ist falsch; die Sätze sind nach Stufen gestaffelt.
- Verwechslung von Einigung und Nichteinigung: In einem Verfahren, das ohne Einigung endet, eine anteilige Gebühr auf den Streitwert zu erwarten, ist fehlerhaft; dort gilt die stündliche Grundlage.
- Außerachtlassen der Aufteilung: Anzunehmen, die Gesamtgebühr werde von einer einzigen Partei gezahlt; die Regel ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, die hälftige Teilung.
- Ausweitung der Übernahme durch die Staatskasse auf jedes Verfahren: Zu versuchen, die Übernahme der ersten zwei Stunden durch die Staatskasse auch auf die freiwillige Mediation anzuwenden, ist falsch.
Ein kurzes Beispielszenario
Angenommen, ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber versuchen, eine aus Abfindung und Kündigungsentschädigung entstandene Streitigkeit durch obligatorische Mediation beizulegen. Nehmen wir an, dass sich die beiden Seiten am Ende der Gespräche auf 120.000 TL einigen. In diesem Fall wird die Mediationsgebühr durch Anwendung der gestaffelten Prozentstufen des Tarifs auf die vereinbarten 120.000 TL berechnet: Auf die ersten Stufen wird ein höherer, auf die oberen Stufen ein niedrigerer Satz angewandt, und die ermittelten Beträge werden zusammengezählt. Liegt die sich ergebende Gebühr über dem Mindestpauschalbetrag des Tarifs, gilt dieser Betrag; liegt sie darunter, wird der Mindestpauschalbetrag zugrunde gelegt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird diese Gebühr zu gleichen Teilen zwischen den Parteien geteilt.
Hätten sich die Parteien nicht einigen können, würde die Gebühr diesmal nicht auf den Wert, sondern auf die verhandelten Stunden berechnet; bei Gesprächen, die zwei Stunden nicht überschreiten, würde die Gebühr, wie es der obligatorischen Mediation eigen ist, von der Staatskasse getragen. Dieses Beispiel dient nur der Veranschaulichung der Logik; der tatsächliche Betrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif und der konkreten Situation.
Fazit
Die Mediationsgebühr ist ein durch den Mindestgebührentarif für die Mediation abgesteckter Betrag, der sich nach der Art der Streitigkeit, danach, ob das Verfahren obligatorisch oder freiwillig ist, und vor allem danach richtet, ob eine Einigung erzielt wird oder nicht. Bei einer Einigung tritt eine anteilige und gestaffelte Berechnung in den Vordergrund, ohne Einigung die stündliche Grundlage. Diese Unterscheidung richtig zu erfassen, erleichtert es zu erkennen, dass die Mediation im Vergleich zum Gericht eine schnellere und oft wirtschaftlichere Lösung ist. Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeiner Natur; für die in einer konkreten Streitigkeit zu zahlende Gebühr wird empfohlen, den aktuellen Tarif zugrunde zu legen und einen Anwalt zu konsultieren.