Wie verläuft eine einvernehmliche Scheidung in Izmir reibungslos?

Kurzantwort

Von den gesetzlichen Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung über den Inhalt der Vereinbarung und den Ablauf der Verhandlung bis zu den Möglichkeiten bei Nichteinhaltung der Vereinbarung werden in diesem Beitrag die in Izmir gängigen Abläufe behandelt. Auch häufig verwechselte Punkte wie die Frage, ob eine Mediation verpflichtend ist, werden angesprochen.

Wie verläuft eine einvernehmliche Scheidung in Izmir reibungslos?
Av.AydınAutorAv.AydınVeröffentlicht8. Juli 2026Aktualisiert9. Juli 202622 dk Lesezeit

Die einvernehmliche Scheidung ist eine Form der Scheidung, bei der sich die Ehegatten sowohl über die Beendigung der Ehe als auch über die finanziellen Folgen der Scheidung und die Situation der Kinder einig sind, und die dadurch im Vergleich zu einem streitigen Verfahren wesentlich schneller abgeschlossen wird. Auch wenn zwischen den Parteien eine echte Einigung besteht, hängt die gerichtliche Anerkennung dieser Einigung davon ab, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind; andernfalls wird der Antrag nicht als einvernehmliche, sondern als streitige Scheidung gewertet, und die Akte durchläuft von Anfang an ein anderes, wesentlich längeres Verfahren.

In diesem Beitrag behandeln wir Schritt für Schritt die gesetzlichen Voraussetzungen, denen Ehegatten begegnen, die in Izmir eine einvernehmliche Scheidungsklage erheben möchten, sowie den Inhalt der Vereinbarung, das zuständige Gericht, die erforderlichen Unterlagen und den Ablauf vor Gericht. Häufig verwechselten Themen widmen wir eigene Abschnitte, etwa der Frage, ob eine Mediation verpflichtend ist, welche Wege bei Nichteinhaltung der Vereinbarung offenstehen und wie lange das Verfahren tatsächlich dauert. Ziel ist es, Ehegatten, die das Verfahren in einer einzigen Verhandlung und ohne unnötige Verzögerung abschließen möchten, einen realistischen, Schritt für Schritt nachvollziehbaren Wegweiser an die Hand zu geben.

Welche Voraussetzungen gelten für eine einvernehmliche Scheidung in Izmir?

Für einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung müssen die in Art. 166 Abs. 3 des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) geregelten Voraussetzungen gemeinsam vorliegen: Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben, die Ehegatten müssen gemeinsam den Antrag stellen oder die von einem Ehegatten erhobene Klage muss vom anderen anerkannt werden, und die Parteien müssen sich über eine Vereinbarung geeinigt haben, die die finanziellen Folgen der Scheidung und die Situation der Kinder regelt. Fehlt auch nur eine dieser drei Voraussetzungen, wird das Verfahren automatisch nach den Vorschriften der streitigen Scheidung behandelt.

Die Ehedauer wird ab dem Datum der standesamtlichen Trauung berechnet, und es wird verlangt, dass die bis zur Klageerhebung oder zum gemeinsamen Antrag verstrichene Zeit ein volles Jahr erreicht. Dies ist ein Punkt, den Ehegatten in der Praxis häufig verwechseln; die Verlobungszeit oder die Dauer eines tatsächlichen Zusammenlebens wird bei dieser Berechnung nicht mitgezählt, maßgeblich ist allein das Datum in der Heiratsurkunde. Wird der Antrag gestellt, bevor die Ehe ein Jahr gedauert hat, erkennt das Gericht den Antrag nicht als einvernehmliche Scheidung an, die Akte wird nach den Vorschriften der streitigen Scheidung geführt, und die Parteien müssen den Scheidungsgrund zusätzlich beweisen.

Die zweite Voraussetzung ist die Übereinstimmung des Willens der Parteien. Das bedeutet nicht zwingend, dass gemeinsam ein Antrag gestellt werden muss; auch wenn ein Ehegatte eine Scheidungsklage erhebt und der andere Ehegatte diese Klage samt der beigefügten Vereinbarung anschließend anerkennt, können die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung vorliegen. Die Anerkennungserklärung muss eindeutig und bedingungslos sein und sich auf sämtliche Klauseln der Vereinbarung erstrecken; eine teilweise Anerkennung oder eine mit Vorbehalt versehene Anerkennung macht das Verfahren streitig. Erkennt beispielsweise ein Ehegatte die Sorgerechtsklausel an, widerspricht aber der Höhe des Unterhalts, wertet das Gericht dies nicht als vollständige Einigung und beginnt, die Akte nach dem streitigen Verfahren zu beurteilen.

Die dritte und aufwendigste Voraussetzung ist die Einigung der Parteien auf eine schriftliche Vereinbarung über die finanziellen Folgen der Scheidung sowie, sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, über Sorgerecht, persönlichen Umgang und Unterhaltsregelungen. Der Richter ist nicht verpflichtet, diese Vereinbarung automatisch zu genehmigen; er hört die Parteien persönlich an und kann bei Klauseln, die er für kindeswohlwidrig hält, Änderungen vorschlagen. Nehmen die Parteien die vom Richter vorgeschlagene Änderung an, endet das Verfahren einvernehmlich; lehnen sie sie ab, geht die Akte in die streitige Scheidung über. Diese Prüfung durch den Richter dient dem Zweck, sicherzustellen, dass die Vereinbarung einen echten Willen widerspiegelt und keine der Parteien unter Druck, durch Täuschung oder irrtümlich unterschrieben hat; besteht in einer Akte der Verdacht eines Willensmangels, kann der Richter die Parteien getrennt anhören, um diesen Verdacht auszuräumen.

Zu den Unterlagen, die bei der Antragstellung der Akte beigefügt werden müssen, gehören die unterzeichnete Scheidungsvereinbarung, die Klageschrift, Ausweiskopien der Parteien, eine Abschrift der Heiratsurkunde oder des Personenstandsregisterauszugs, gegebenenfalls die Personenstandsangaben der gemeinsamen Kinder sowie, falls die Sache über einen Vertreter abgewickelt wird, eine Vollmacht mit besonderer Ermächtigung für die Scheidungsklage und die Vereinbarung. Werden Unterlagen unvollständig eingereicht, kann dies dazu führen, dass eine zusätzliche Frist zur Vervollständigung der Akte verlangt wird und sich die Verhandlung verzögert; deshalb empfiehlt es sich, vor der Erstellung der Klageschrift zu prüfen, ob die Liste der Unterlagen vollständig ist. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend, die Parteien können das Verfahren auf Wunsch auch selbst führen; die Zusammenarbeit mit einem Anwalt erhöht jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren in einer einzigen Sitzung und reibungslos abgeschlossen wird, weil die rechtlichen Folgen der Vereinbarung im Voraus richtig eingeschätzt und in der Verhandlung verfahrensgerechte Erklärungen abgegeben werden können.

Auch wenn ein Ehegatte die Vereinbarung bereits zuvor unterzeichnet hat, muss der Richter eine neue Erklärung berücksichtigen, wenn dieser Ehegatte während der Verhandlung erklärt, von seinem Scheidungswillen abzurücken; das Vorliegen einer unterzeichneten Vereinbarung macht einen in der Verhandlung neu entstandenen Willen nicht ungültig. In diesem Fall verliert das Verfahren seinen einvernehmlichen Charakter, und Vorbringen und Verteidigung müssen erneut im Wege von Schriftsätzen dargelegt werden. Auch wenn ein solcher Rückzug selten vorkommt, hilft es, wenn die Parteien die Vereinbarung vor der Verhandlung noch einmal gemeinsam durchgehen, um im letzten Moment auftretende Zweifel im Voraus auszuräumen. In das Personenstandsregister wird zudem nicht der Scheidungsgrund, sondern lediglich das Datum der Entscheidung und der Rechtskraftvermerk eingetragen; die Einzelheiten der Auseinandersetzung zwischen den Parteien spiegeln sich nicht in den amtlichen Registern wider.

Ausweiskopien, ein Familienbuch und eine unterzeichnete Scheidungsfolgenvereinbarung nebeneinander auf einem Beratungstisch, sanftes Tageslicht

Welches Gericht ist zuständig, wenn die Ehegatten in verschiedenen Städten leben?

Örtlich zuständig für die einvernehmliche Scheidungsklage ist das Familiengericht am Wohnsitz eines der Ehegatten oder am Ort, an dem sie seit den letzten sechs Monaten zusammengelebt haben. Diese Regel ist eine auf Scheidungsklagen zugeschnittene Ausprägung des allgemeinen Wohnsitzgrundsatzes im Gesetz und räumt den Parteien für die Antragstellung mehrere Optionen ein; selbst wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Städten leben, lässt sich im Voraus klären, wo die Klage erhoben wird.

Die Zivilgerichte, die in Izmir die Funktion des Familiengerichts ausüben, verteilen sich auf die einzelnen Bezirke. Neben den Familiengerichten im Justizpalast in Bayraklı gibt es auch in Bezirksjustizgebäuden wie Karşıyaka, Bornova, Çiğli, Buca, Menemen, Torbalı, Ödemiş, Tire, Bergama und Aliağa Familiengerichte. In kleineren Bezirken, in denen kein eigenes Familiengericht eingerichtet ist, übernimmt das dortige Zivilgericht (Asliye Hukuk Mahkemesi) diese Aufgabe in der Eigenschaft eines Familiengerichts. Bei welchem Justizgebäude die Klageschrift auch eingereicht wird, die Verteilerstelle leitet die Akte automatisch an das zuständige Familiengericht dieses Justizgebäudes weiter; die Parteien müssen in der Klageschrift kein bestimmtes Gericht namentlich benennen.

Die Klageschrift kann sowohl persönlich bei der Verteilerstelle des Justizgebäudes eingereicht als auch von Anwälten mit elektronischer Signatur über UYAP (das nationale Justiz-Informationssystem) elektronisch übermittelt werden. Bei der elektronischen Antragstellung entsteht die Aktennummer sofort, und die Verfolgung der Akte durch die Parteien wird erleichtert; die Vereinbarung und die beigefügten Unterlagen werden eingescannt und in das System hochgeladen, die Originale werden am Verhandlungstag dem Gericht vorgelegt. Diese Methode erleichtert die Angelegenheit besonders in Akten, in denen sich einer der Ehegatten in einer anderen Stadt befindet.

Leben die Ehegatten in unterschiedlichen Bezirken oder Städten, rückt die Wahl der Zuständigkeit als eigenes Thema in den Vordergrund. Es genügt, dass nur einer der Ehegatten in Izmir wohnhaft ist, damit die Klage in Izmir erhoben werden kann; dass der andere Ehegatte in einer anderen Provinz wohnt, beeinflusst diese Wahl nicht. Ein Einwand gegen die Zuständigkeit kommt bei der einvernehmlichen Scheidung selten vor, da die Parteien ohnehin als einverstanden gelten, sich vor einem gemeinsamen Gericht einzufinden; ein solcher Einwand tritt meist bei streitigen Verfahren auf. In Akten, in denen Unsicherheit über die Bestimmung des zuständigen Gerichts besteht, verhindert eine themenbezogene Beratung den Zeitverlust, der entsteht, wenn die Klageschrift von vornherein beim falschen Justizgebäude eingereicht wird. Ein Gespräch mit einem Scheidungsanwalt in Izmir sorgt in dieser Phase dafür, dass das Verfahren beim richtigen Justizgebäude und mit dem richtigen Akteninhalt beginnt.

Lebt einer der Ehegatten im Ausland, ändert sich die Zuständigkeitsregel nicht, die Vorbereitung der Akte erfordert jedoch zusätzliche Schritte. Dass die für den im Ausland lebenden Ehegatten auszustellende Vollmacht beim türkischen Konsulat im jeweiligen Land oder bei einem dortigen Notar errichtet und mit einer Apostille versehen wird, ist eine Voraussetzung dafür, dass das Gericht in der Türkei dieses Dokument anerkennt. Enthält die Vollmacht eine besondere Ermächtigung für die Scheidungsklage und die Annahme der Vereinbarung, beugt dies Einwänden wegen fehlender Vertretungsmacht vor, die am Verhandlungstag aufkommen könnten. Da die Dauer der Apostille- und Konsularverfahren von Land zu Land unterschiedlich ist, verhindert eine frühzeitige Beschaffung dieser Unterlagen durch den im Ausland lebenden Ehegatten eine Verzögerung des Verfahrens.

Bei der Einreichung der Klageschrift gehört auch die Einzahlung der Gerichtsgebühr und des Auslagenvorschusses bei der Gerichtskasse zu den ergänzenden Bestandteilen der Antragstellung. Der Auslagenvorschuss ist für Zustellungskosten und gegebenenfalls Sachverständigenkosten vorgesehen; da die Beauftragung eines Sachverständigen bei der einvernehmlichen Scheidung eine Ausnahme darstellt, fällt dieser Vorschuss in der Regel geringer aus als bei streitigen Akten. Da sich die Höhe von Gebühr und Vorschuss jedes Jahr neu ändert, ist es am zuverlässigsten, die aktuellen Beträge unmittelbar vor Klageerhebung bei der zuständigen Gerichtskasse zu bestätigen.

Nach Eröffnung der Akte können die Parteien über das UYAP-Bürgerportal, in das sie sich mit ihren e-Devlet-Zugangsdaten einloggen können, den Verhandlungstermin, den Zustellungsstatus und die der Akte beigefügten Unterlagen laufend verfolgen. Diese Verfolgungsmöglichkeit erleichtert es den Parteien, insbesondere in Akten, die nicht über einen Vertreter, sondern persönlich betrieben werden, den Überblick über das Verfahren zu behalten. Ein Einwand gegen die Zuständigkeit muss, sofern vorhanden, zusammen mit der Klageerwiderung als erste Einrede fristgerecht erhoben werden; da die Parteien bei der einvernehmlichen Scheidung die Klage aber ohnehin gemeinsam erheben, besteht nahezu keine Wahrscheinlichkeit, auf einen solchen Einwand zu stoßen.

Der deutlichste Unterschied zwischen einvernehmlicher und streitiger Scheidung besteht darin, dass die Parteien nicht verpflichtet sind, den Scheidungsgrund zu beweisen. Bei der streitigen Scheidung muss eine der Parteien das Verschulden der anderen durch Zeugen und Beweismittel nachweisen; dies führt zu einem Verfahren, das die Verfahrensdauer verlängert und die Parteien belastet. Bei der einvernehmlichen Scheidung entsteht eine solche Beweislast nicht, da sich die Parteien bereits geeinigt haben; die Rolle des Gerichts beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu prüfen, ob die Vereinbarung dem Gesetz und dem Kindeswohl entspricht. Dieser Unterschied ist der zentrale Grund dafür, warum die einvernehmliche Scheidung in der Regel mit weniger Verhandlungen und einem kürzeren Verfahren abgeschlossen wird; das Verfahren schreitet jedoch nicht immer im gleichen Tempo voran, auch die Qualität der Aktenvorbereitung und die Arbeitsbelastung des Gerichts beeinflussen das Ergebnis.

Worauf sollte bei der Erstellung der Scheidungsvereinbarung geachtet werden?

Die Scheidungsvereinbarung ist das Dokument, in dem die Parteien ihren gesamten Willen zu den Folgen der Scheidung schriftlich niederlegen, und der eigentliche Text, der dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt wird. In der Vereinbarung werden Sorgerecht und persönlicher Umgang, der Kindesunterhalt (für das Kind gezahlter Unterhalt), der nacheheliche Unterhalt (der nach der Scheidung dem bedürftigen Ehegatten zustehende Unterhalt), der vorläufige Unterhalt (der während des Verfahrens gezahlte einstweilige Unterhalt), materieller und immaterieller Schadensersatz, die Aufteilung von Hausrat sowie beweglichem und unbeweglichem Vermögen und der Antrag der Frau bezüglich ihres Familiennamens jeweils gesondert geregelt.

Bei der Formulierung der Sorgerechtsklausel wird empfohlen, sich nicht mit dem bloßen Satz "das Sorgerecht wird der Mutter/dem Vater übertragen" zu begnügen, sondern konkret festzuhalten, mit welchem Elternteil das Kind an welchen Tagen, zu welchen Uhrzeiten und an gesetzlichen Feiertagen wie viel Zeit verbringt. Der Fehler, dem wir in unseren Akten häufig begegnen, ist, dass die Klausel zum persönlichen Umgang mit einer unbestimmten Formulierung wie "in einer von den Parteien für angemessen erachteten Weise" belassen wird; solche Formulierungen bereiten den Boden dafür, dass die Parteien nach der Scheidung erneut in Streit geraten, weil ihre Erwartungen an den "als angemessen erachteten Zeitpunkt" leicht auseinandergehen können.

Auch wie die Höhe des Unterhalts im Laufe der Jahre angepasst wird, sollte in der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten werden. Enthält die Vereinbarung keine Regelung zur jährlichen Erhöhungsrate, verliert der Unterhalt angesichts der Inflation an realem Wert, und die Parteien können nach einigen Jahren erneut vor Gericht ziehen müssen. Die Anpassung des Unterhalts an die jährliche offizielle Inflationsrate ist eine verbreitet gewählte Methode, diese Rate wird jedoch von den Parteien frei vereinbart; das Gesetz sieht keine feste Erhöhungsrate vor. Ebenso verringert es künftige Streitigkeiten, wenn Einzelheiten wie der Zahltag des Unterhalts, auf welches Konto er überwiesen wird und was im Verzugsfall geschieht, in der Vereinbarung enthalten sind.

Auch die Klauseln zur Vermögensaufteilung erfordern besondere Aufmerksamkeit. Enthält die Vereinbarung eine Verpflichtung zur Übertragung einer Immobilie, muss ausdrücklich festgehalten werden, wann und unter welchen Bedingungen die Übertragung im Grundbuch erfolgt; andernfalls wird es nach Rechtskraft der Entscheidung streitig, welcher Weg gegenüber der Partei beschritten werden kann, die die Übertragung nicht vornimmt. Ist in der Vereinbarung etwa festgehalten, dass die gemeinsame Wohnung verkauft und der Erlös geteilt wird, verhindert die zusätzliche Angabe von Einzelheiten wie der Frist für den Verkauf, der Methode zur Bestimmung des Verkaufspreises und dem Anteil, den jede Partei erhält, dass beim Verkauf ein neuer Streit entsteht. Ist ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz vorhanden, erleichtert es auch das spätere Vollstreckungsverfahren, wenn Betrag und Zahlungsplan sowie die Frage, ob er auf einmal oder in Raten gezahlt wird, klar in der Vereinbarung stehen. Bei der Aufteilung des Hausrats beugt es kleinen, aber zermürbenden Streitigkeiten vor, wenn in einer Liste festgehalten wird, welcher Gegenstand bei wem verbleibt.

Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz können grundsätzlich von der Partei verlangt werden, die bei den zur Scheidung führenden Ereignissen die schwerere Schuld trägt; da bei der einvernehmlichen Scheidung keine Verschuldensdiskussion geführt wird, wird die Höhe des Schadensersatzes in der Regel als Ergebnis einer gegenseitigen Einigung in die Vereinbarung aufgenommen. Wichtig ist auch, dass die Vermögensangaben in der Vereinbarung vollständig sind; stellt sich später heraus, dass eine Partei ein ihr bekanntes bewegliches oder unbewegliches Vermögen nicht in die Vereinbarung aufgenommen hat, kann die andere Partei ihren Anspruch auf dieses Vermögen mit einer gesonderten Klage geltend machen. Deshalb ist es eine gute Praxis, wenn beide Parteien vor Unterzeichnung der Vereinbarung ihr Vermögen gegenseitig und offen darlegen; dies beugt späteren Behauptungen einer "unvollständigen Angabe" vor.

Ein Thema, das in der Vereinbarung meist nicht enthalten ist, sich nach der Scheidung aber tatsächlich stellt, ist die Krankenversicherung. Die Partei, die über die Sozialversicherung des Ehegatten mitversichert war, verliert diesen Schutz mit der Scheidung und muss auf eigenen Namen einen Versicherungsstatus begründen. Auch wenn dies keine Klausel der Vereinbarung ist, sollte dieser Punkt den Parteien vor der Scheidungsentscheidung in Erinnerung gerufen werden. Zusagen, die zwischen den Parteien nicht in die Vereinbarung aufgenommen, sondern nur mündlich gegeben wurden, etwa das Versprechen einer künftigen zusätzlichen Zahlung, sind rechtlich nicht bindend; das Gericht genehmigt und legt der Vollstreckung nur die Klauseln zugrunde, die schriftlich in der Vereinbarung stehen.

Die Scheidungsvereinbarung wird häufig mit dem Begriff der güterrechtlichen Auseinandersetzung verwechselt, der die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Vermögenswerte betrifft. Haben die Parteien in der Vereinbarung auch über die güterrechtliche Auseinandersetzung eine vollständige Einigung erzielt, ist danach keine gesonderte Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung mehr erforderlich. Enthält die Vereinbarung hierzu jedoch keine klare Regelung, kann eine der Parteien nach Rechtskraft der Scheidung eine gesonderte Klage auf Ausgleich nach dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung erheben; deshalb wird empfohlen, bei der Erstellung der Vereinbarung ausdrücklich festzuhalten, ob auch die güterrechtliche Auseinandersetzung mit erfasst ist.

Der Familienname der Frau wird in der Vereinbarung gesondert geregelt. Grundsätzlich nimmt die Frau mit der Scheidung wieder ihren vorehelichen Namen an; weist sie jedoch nach, dass sie ein Interesse an der Beibehaltung des Ehenamens hat, und schadet dies dem anderen Ehegatten nicht, kann sie beantragen, den Ehenamen weiter führen zu dürfen. Dieser Antrag kann sowohl in die Vereinbarung aufgenommen als auch mündlich in der Verhandlung dem Richter vorgetragen werden; der Richter beurteilt dies nach den Umständen des konkreten Falls.

Die Vereinbarung darf keine Klauseln enthalten, die dem Gesetz, dem Kindeswohl oder der öffentlichen Ordnung widersprechen; solche Klauseln genehmigt der Richter nicht, sondern verlangt eine Änderung. Dass jede Seite der Vereinbarung die eigenhändige Unterschrift der Parteien trägt, so viele Ausfertigungen, wie Parteien vorhanden sind, vorbereitet werden und die Vereinbarung der Klageschrift beigefügt wird, verhindert Zeitverlust in der Verhandlung. Ausführliche, Klausel für Klausel gegliederte Beispiele dazu, welche Phasen die Erstellung der Vereinbarung durchläuft und welche Punkte vorrangig geklärt werden sollten, finden sich in unserem Beitrag darüber, wie eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt wird und was sie enthalten sollte.

In einer Anwaltskanzlei gemeinsam geprüftes Dokument der Scheidungsvereinbarung

Welche Schritte führen von der Klageschrift bis zum rechtskräftigen Urteil?

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Scheidungsklage samt Vereinbarung bei Gericht; wurde die Klageschrift einseitig eingereicht, stellt das Gericht dem anderen Ehegatten die Klage zu und fragt, ob er die Vereinbarung anerkennt. Haben die Parteien den Antrag gemeinsam gestellt, entfällt dieser Schritt, und die Akte wird direkt bis zum Verhandlungstag in der Vorbereitungsphase gehalten. Das Verfahren besteht im Wesentlichen aus folgenden Schritten:

  1. Erstellung der Vereinbarung und Einreichung der Klageschrift zusammen mit der Vereinbarung bei Gericht.
  2. Einzahlung der Gerichtsgebühr und des Auslagenvorschusses, Registrierung der Akte beim zuständigen Familiengericht.
  3. Bei einseitigen Anträgen Zustellung an die Gegenpartei und Anfrage, ob die Vereinbarung anerkannt wird.
  4. Zustellung des Verhandlungstermins an die Parteien oder ihre Vertreter.
  5. Persönliche Anhörung der Parteien durch den Richter in der Verhandlung und Prüfung der Vereinbarung.
  6. Vorschlag von Änderungen durch den Richter an den Punkten, die er für notwendig hält, und Annahme dieses Vorschlags durch die Parteien.
  7. Verkündung der Entscheidung über die Scheidung und die Vereinbarung in der Verhandlung.
  8. Abfassung des mit Gründen versehenen Urteils und dessen Zustellung an die Parteien oder ihre Vertreter.
  9. Rechtskraft des Urteils, wenn kein Berufungsantrag gestellt wird, und Eintragung in das Personenstandsregister.

Am Verhandlungstag hört der Richter, wie es das Gesetz verlangt, die Parteien persönlich an; diese Anhörung erfolgt nicht durch den Vertreter, sondern durch die eigene Aussage der Parteien. Der Richter möchte sich vergewissern, dass der Scheidungswille der Ehegatten frei und echt ist und dass sie die Vereinbarung in vollem Verständnis ihres Inhalts unterzeichnet haben. Sind Kinder vorhanden, prüft er die Sorgerechts- und Unterhaltsklauseln zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls; hält er es für erforderlich, unterbreitet er den Parteien kleine Änderungsvorschläge. Unseren Beobachtungen aus Gerichtsverhandlungen zufolge wird das Verfahren in der Regel in einer einzigen Sitzung entschieden, wenn die Parteien die Vereinbarung zuvor sorgfältig vorbereitet haben und auf die Fragen des Richters klare Antworten geben.

Die Fragen, die der Richter in der Verhandlung stellt, konzentrieren sich in der Regel darauf, ob sich der Scheidungswille frei gebildet hat, ob die Parteien die Vereinbarung gelesen und verstanden haben und ob sie deren Inhalt aus eigenem freiem Willen unterzeichnet haben. Sind Kinder vorhanden, kann auch hinterfragt werden, wie die Sorgerechts- und Umgangsklauseln zum Alltag, zur Schule und zu den gesundheitlichen Bedürfnissen des Kindes passen. Beantworten die Parteien diese Fragen mit der Vereinbarung übereinstimmend, offen und ohne Zögern, stärkt dies die Überzeugung des Richters von der Echtheit der Einigung.

Zu den Unterlagen, die am Verhandlungstag mitgeführt werden sollten, gehören der Personalausweis, gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht sowie die unterzeichneten Ausfertigungen der Vereinbarung. Können die Parteien ihre Ausweise nicht vorlegen oder befindet sich das Original der Vollmacht nicht in der Akte, ist dies eine kleine, aber vermeidbare Panne, die dazu führen kann, dass die Verhandlung kurz unterbrochen oder auf den nächsten Tag vertagt wird.

Auch wenn die persönliche Teilnahme der Parteien an der Verhandlung die Regel ist, kann das Gericht bei einem berechtigten Hinderungsgrund wie einem Gesundheitsproblem oder einem Auslandsaufenthalt der Partei eine zusätzliche Frist für ihre Anhörung einräumen oder im Wege der Rechtshilfe entscheiden, dass sie durch das Gericht am Aufenthaltsort angehört wird. Da solche Ausnahmemethoden den Ablauf verlängern, sorgt eine frühzeitige Mitteilung des Hinderungsgrunds an das Gericht und eine entsprechende Planung dafür, dass das Verfahren vorhersehbar bleibt.

Wird innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist von etwa zwei Wochen ab Zustellung des Urteils kein Berufungsantrag gestellt, wird das Urteil rechtskräftig. Da sich die Parteien bei der einvernehmlichen Scheidung ohnehin geeinigt haben, kommt ein Berufungsantrag selten vor, ein nachträglich bemerkter Mangel in der Vereinbarung oder die Behauptung, die Zustimmung sei nicht echt gewesen, kann diesen Weg jedoch eröffnen. Nach Rechtskraft des Urteils übersendet das Gericht die mit dem Rechtskraftvermerk versehene Entscheidung von Amts wegen an das zuständige Standesamt, und die Scheidung wird in das Personenstandsregister eingetragen; die Parteien müssen sich nicht zusätzlich an das Standesamt wenden.

Die in der Verhandlung verkündete Entscheidung ist der Kurzbeschluss und enthält die Urteilsformeln zu Scheidung, Sorgerecht und Unterhalt; das mit Gründen versehene Urteil ist das später abgefasste und zugestellte Dokument, das ausführlich erläutert, mit welcher rechtlichen Würdigung der Richter zu diesem Ergebnis gelangt ist. Die Berufungsfrist beginnt nicht mit der Zustellung des Kurzbeschlusses, sondern mit der Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils. Nach Rechtskraft der Entscheidung können die Parteien beim Standesamt oder über das e-Devlet-Portal einen aktuellen Personenstandsregisterauszug mit Familienangaben anfordern, der ihren aktuellen Familienstand ausweist; dieses Dokument wird bei einer erneuten Eheschließung oder verschiedenen behördlichen Vorgängen häufig verlangt.

Ist eine Mediation bei der einvernehmlichen Scheidung verpflichtend?

Nein, bei familienrechtlichen Streitigkeiten einschließlich der einvernehmlichen Scheidung ist eine Mediation nicht als Klagevoraussetzung vorgeschrieben. Die obligatorische Mediation wurde durch das Gesetz Nr. 7036 über die Arbeitsgerichte eingeführt und ist auf Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beschränkt; familienrechtliche Ansprüche wie Scheidung, Sorgerecht und Unterhalt fallen nicht darunter und werden unmittelbar im Klageweg geltend gemacht.

Dies ist eine der Fragen, die uns von Mandanten am häufigsten gestellt werden; die obligatorische Mediation aus dem Arbeitsrecht wird gedanklich auf das Familienrecht übertragen, und man geht davon aus, vor Klageerhebung müsse zunächst ein Mediator aufgesucht werden. Tatsächlich kann mit dem Scheidungsantrag unmittelbar das Familiengericht angerufen werden, und das Nichtaufsuchen eines Mediators begründet kein Fehlen einer Klagevoraussetzung. Dieser Irrtum rührt vermutlich daher, dass die in den letzten Jahren in Arbeits- und Verbraucherstreitigkeiten verbreitete Mediationspflicht in der Öffentlichkeit als allgemeine Regel wahrgenommen wird.

Ein weiterer Grund dafür, dass die Scheidung der Mediation verschlossen ist, ist der Umstand, dass das Scheidungsrecht ein höchstpersönliches Recht ist; die Parteien können nur vor Gericht, unter der Kontrolle des Richters, darüber entscheiden, ob sie sich scheiden lassen. Stattdessen übernimmt bei der einvernehmlichen Scheidung der Verhandlungsprozess, den die Parteien untereinander oder über ihre Anwälte führen, eine der Mediation ähnliche Funktion; der Unterschied besteht darin, dass dieser Prozess im Gesetz nicht als gesonderte Verfahrensart geregelt ist. Die Parteien können auf Wunsch auch den Weg einer freiwilligen Mediation wählen, der Großteil der Akten zur einvernehmlichen Scheidung wird jedoch mit einer unmittelbar über Anwälte erstellten Vereinbarung vor Gericht gebracht; da die Vereinbarung bereits ein Dokument ist, über das sich die Parteien geeinigt haben, besteht in der Regel kein Bedarf an einer gesonderten Mediationssitzung.

Anders als bei der Mediation spricht bei dem über Anwälte geführten Verhandlungsprozess jeder Ehegatte gesondert mit seinem eigenen Anwalt, die Forderungen werden wechselseitig übermittelt, und am Entwurf der Vereinbarung können mehrere Korrekturrunden vorgenommen werden. Diese Methode ermöglicht es den Parteien, sich über schriftliche und konkrete Klauseln zu einigen, ohne sich unmittelbar gegenüberzustehen; besonders in Akten mit angespannter Kommunikation ist der Schriftwechsel zwischen den Anwälten ein Weg, der ein direktes Aufeinandertreffen der Parteien verringert.

Ein Grund dafür, dass die freiwillige Mediation bei der einvernehmlichen Scheidung selten gewählt wird, ist auch, dass ein Mediator die rechtlichen Folgen der Scheidung, etwa die Methoden zur Berechnung des Unterhalts oder die güterrechtliche Auseinandersetzung, nicht so ausführlich erläutern kann wie ein Anwalt; die Parteien ziehen es deshalb vor, die Verhandlung der Vereinbarung unmittelbar über ihre Anwälte zu führen. Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Scheidung nicht der Mediation, sondern unmittelbar der richterlichen Kontrolle überlassen hat, ist auch der Schutz der schwächsten Partei des Verfahrens, in der Regel des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten oder des Kindes; von einem Mediator wird eine solche schützende Kontrolle, während er seine Neutralität wahrt, nicht erwartet.

Zwei einander gegenüberstehende Stühle in einem leeren Mediationsraum mit einer geschlossenen Akte auf dem Tisch dazwischen

Können die Unterhalts- und Sorgerechtsklauseln der Vereinbarung nachträglich geändert werden?

Ja, auch nach Rechtskraft der Scheidungsentscheidung können bei einer Änderung der Verhältnisse die Höhe des Unterhalts und die Regelungen zum Sorgerecht erneut vor Gericht gebracht werden. Das bedeutet nicht, dass die Vereinbarung ihre Gültigkeit verliert; das Gesetz räumt eine Anpassungsmöglichkeit entsprechend der Veränderung der Lebensverhältnisse ein, und diese Möglichkeit bietet den Parteien eine Absicherung gegen neue Situationen, denen sie Jahre später begegnen können.

Hier darf eine wichtige Unterscheidung nicht übersehen werden: Die Entscheidung über die Scheidung selbst kann nach Rechtskraft nicht mehr aufgehoben werden, die eheliche Gemeinschaft lebt nicht wieder auf, es sei denn, die Parteien heiraten erneut. Der veränderbare Teil sind die sogenannten Nebenfolgen der Vereinbarung wie Unterhalt, Sorgerecht und persönlicher Umgang; diese können später bei einer Änderung der Verhältnisse Gegenstand einer gesonderten Klage werden.

Hinsichtlich des Unterhalts ermöglicht eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse der Parteien, der Bedürfnisse des Kindes oder der allgemeinen wirtschaftlichen Umstände, eine gesonderte Klage auf Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhalts zu erheben. Dieser Antrag wird nicht bei dem Gericht gestellt, bei dem die Scheidungsklage erhoben wurde, sondern bei dem Familiengericht, das sich nach den zum Zeitpunkt der neuen Klageerhebung geltenden allgemeinen Zuständigkeitsregeln bestimmt. Der Kindesunterhalt läuft bis zur Volljährigkeit des Kindes weiter, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch danach fortbestehen, wenn das Kind seine Ausbildung fortsetzt; der nacheheliche Unterhalt kann hingegen unbefristet zuerkannt werden, seine Aufhebung kann jedoch verlangt werden, wenn die berechtigte Partei erneut heiratet oder, ohne zu heiraten, tatsächlich mit einer anderen Person zusammenlebt.

Eine Änderung des Sorgerechts unterliegt einer strengeren Kontrolle; der Richter entscheidet nur dann über eine Änderung des Sorgerechts, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Konkrete Tatsachen wie die Vernachlässigung der Betreuung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil oder eine Gefährdung des Kindes in gesundheitlicher oder schulischer Hinsicht bilden die Grundlage für einen solchen Antrag; eine bloße Verbesserung der finanziellen Lage des anderen Elternteils allein wird nicht als ausreichend angesehen. Die Änderung des persönlichen Umgangs, also der Regelung des Kontakts mit dem Kind, wird demgegenüber flexibler beurteilt, da hier ausschlaggebend ist, dass das Kind zu beiden Elternteilen eine gesunde Beziehung aufbaut, und das Gericht kleinere Änderungsanträge leichter genehmigen kann. Zum Beispiel kann eine Änderung des Schul- und Freizeitprogramms mit zunehmendem Alter des Kindes einen berechtigten Grund für den Antrag auf Neuregelung der Umgangstage und -zeiten darstellen.

In solchen Verfahren zu Sorgerecht und persönlichem Umgang kann der Richter, soweit es Alter und Urteilsfähigkeit des Kindes zulassen, auch dessen Meinung einholen. Diese Meinung ist nicht bindend, wird aber als ein Element gewertet, das bei Regelungen, die das eigene Leben des Kindes betreffen, nicht außer Acht gelassen werden darf. Die Gerichte ziehen es meist vor, die Meinung des Kindes nicht unmittelbar im Sitzungssaal, sondern in einem gesonderten Gespräch über einen Sachverständigen einzuholen; dies ist eine Methode, die darauf abzielt, das Kind so weit wie möglich von der Anspannung zwischen den Eltern fernzuhalten.

Entsteht der Bedarf einer Änderung der Unterhalts- oder Umgangsklausel, können die Parteien, statt sofort Klage zu erheben, auch erneut zusammenkommen und die Vereinbarung einvernehmlich aktualisieren; einigen sie sich über die neuen Verhältnisse, kann diese Regelung schriftlich niedergelegt und für vollstreckbar erklärt werden, kommt keine Einigung zustande, bleibt die Anpassungsklage der einzige Weg. Bei Klagen auf Änderung des Sorgerechts verlangt das Gericht in der Regel einen Sozialbericht; darin geben Sachverständige nach einer Untersuchung vor Ort zum Lebensumfeld des Kindes, seiner Beziehung zu den Eltern und seinen Bedürfnissen eine Stellungnahme ab, und der Richter trifft seine endgültige Entscheidung unter gemeinsamer Würdigung dieses Berichts und der Aussagen der Parteien.

Was kann unternommen werden, wenn die Klauseln der Vereinbarung nicht eingehalten werden?

Die rechtskräftig gewordene Scheidungsvereinbarung wird, da sie Bestandteil der gerichtlichen Entscheidung geworden ist, zu einem vollstreckbaren Dokument; erfüllt eine der Parteien ihre Verpflichtung aus der Vereinbarung nicht, kann die andere Partei unmittelbar ein Vollstreckungsverfahren einleiten, ohne zusätzlich eine gesonderte Zahlungsklage erheben zu müssen.

Wird die Unterhaltszahlung nicht geleistet, kann die berechtigte Partei über das Vollstreckungsamt die Beitreibung der Unterhaltsforderung verlangen; die Nichtzahlung des Unterhalts ist, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, mit einer bis zur Erzwingungshaft reichenden Vollstreckungsandrohung gegen den Schuldner verbunden. Diese Sanktion ist ein wichtiger Unterschied, der den Unterhalt von anderen Geldforderungen abhebt und eine abschreckende Wirkung auf die Zahlung ausübt; solange der Schuldner nicht nachweisen kann, dass er zahlungsunfähig ist, kann diese Drohung tatsächlich vollzogen werden.

Der materielle Schadensersatz soll den wirtschaftlichen Verlust ausgleichen, den die Partei erleidet, deren gegenwärtiges oder erwartetes Interesse durch die Scheidung beeinträchtigt wurde; der immaterielle Schadensersatz wird als Ausgleich für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geregelt. Dass diese beiden Posten in der Vereinbarung gesondert benannt werden, ist wichtig, damit im späteren Vollstreckungsverfahren klar dargelegt werden kann, welche Forderung mit welcher Begründung verlangt wird. Wird der materielle oder immaterielle Schadensersatz nicht gezahlt, wird der übliche Weg der Zwangsvollstreckung beschritten; das Vermögen des Schuldners kann gepfändet werden, ebenso sein Gehalt. Wurde in der Vereinbarung die Übertragung einer Immobilie zugesagt, kommt die Gegenpartei dieser Zusage jedoch nicht nach, kann die berechtigte Partei durch eine Klage auf Zwangseintragung im Grundbuch die Vollstreckung der Entscheidung gerichtlich durchsetzen; in diesem Fall wird die gerichtliche Entscheidung unmittelbar dem Grundbuchamt mitgeteilt und die Durchführung der Übertragung verlangt.

Die Nichteinhaltung der Klauseln zu Sorgerecht und persönlichem Umgang ist ein eigenes Thema; wird das Kind dem anderen Elternteil nicht zum Umgang überlassen, kann über das Vollstreckungsamt die Herausgabe verlangt werden, und die Wiederholung dieses Zustands kann auch die Grundlage für eine Klage auf Änderung des Sorgerechts bilden. Die dauerhafte Vereitelung des persönlichen Umgangs ist ein Umstand, den das Gericht nicht nur unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf eine Neubewertung der Sorgerechtsregelung berücksichtigt.

Auch sollte nicht vergessen werden, dass die berechtigte Partei ihr Vollstreckungsverfahren innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Verjährungsfrist einleiten muss; eine aufgelaufene Unterhalts- oder Schadensersatzforderung kann mit der Zeit verjähren, weshalb empfohlen wird, die Vollstreckung nicht zu verzögern, sobald die Nichtzahlung der Schuld bemerkt wird. In Akten, in denen ein ernsthaftes Risiko der Vermögensverschiebung erkennbar ist, kann die berechtigte Partei zusätzlich eine vorläufige Pfändung des Vermögens des Schuldners beantragen, um ihre Forderung abzusichern.

Ist in der Vereinbarung beispielsweise festgehalten, dass der Kindesunterhalt an einem bestimmten Tag jeden Monats gezahlt wird, verzögert der Schuldner die Zahlung aber wiederholt, kann die berechtigte Partei sich an das Vollstreckungsamt wenden und die Beitreibung der aufgelaufenen Unterhaltsforderung verlangen; wird auch dann nicht gezahlt, beginnt ab dieser Phase das Verfahren, das bis zur Erzwingungshaft reichen kann. Eine weitere Einzelheit, die häufig nicht in die Vereinbarung aufgenommen wird, ist die Frage, wer die Kosten des Vollstreckungs- und Eintragungsverfahrens trägt; wird dieser Punkt nicht im Voraus geklärt, kann im Falle einer Verletzung im eingeleiteten Vollstreckungsverfahren ein weiterer Streitpunkt entstehen.

Dass die Vereinbarung von vornherein so klar abgefasst wird, dass sie keine Unklarheit offenlässt, ist die grundlegende Maßnahme, die solchen Verstößen vorbeugt. Je konkreter Zahltermine, Übergabezeiten und Übertragungsbedingungen formuliert werden, desto weniger Auslegungsunterschiede treten im späteren Vollstreckungsverfahren auf. Legt die berechtigte Partei vor Einleitung der Vollstreckung die einschlägige Klausel der Vereinbarung und die rechtskräftige Entscheidung vollständig dem Vollstreckungsamt vor, sorgt dies für einen zügigen Fortgang des Verfahrens.

Leere Wartebänke im Flur eines Familiengerichts, daneben ordentlich abgelegte Fallunterlagen

Welche Fehler werden im Verfahren der einvernehmlichen Scheidung häufig gemacht?

Der häufigste Fehler ist, dass eine der Parteien unvorbereitet zur Verhandlung erscheint und auf die Fragen des Richters anders antwortet, als es die Vereinbarung vorsieht. Widersprechen die Aussagen der Vereinbarung, vermutet der Richter, dass die Einigung keine echte Übereinkunft widerspiegelt, und kann die Akte in ein streitiges Verfahren überführen; dies führt dazu, dass sich die Parteien einem neuen, mitunter monatelangen Verfahren gegenübersehen.

  • Bewusst oder aus Unwissenheit gelassene Lücken in der Vereinbarung; wird insbesondere bei Themen wie Vermögensaufteilung und Erhöhungsrate des Unterhalts mit dem Gedanken "das regeln wir später" keine Klausel aufgenommen, kann dies Jahre nach der Scheidung zu einer neuen Klage führen.
  • Ein zu eng gefasster Umfang der Vollmacht der Partei, die nicht persönlich an der Verhandlung teilnehmen kann; da bei der einvernehmlichen Scheidung und der Annahme der Vereinbarung eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, kann eine mit einer allgemeinen Vollmacht vorbereitete Akte am Verhandlungstag ins Stocken geraten.
  • Dass die emotionale Anspannung des Verfahrens, während man weiterhin in der gemeinsamen Wohnung lebt, eine sachliche Erörterung der Vereinbarung erschwert; in einem solchen Fall verringert es die Spannung, wenn die Kommunikation zwischen den Parteien über die Anwälte geführt wird.
  • Die Einbeziehung der Kinder in die Verhandlungen über die Vereinbarung oder das Führen der Sorgerechtsdiskussion in Gegenwart des Kindes; dies beeinträchtigt sowohl die psychische Gesundheit des Kindes als auch kann bei der Beurteilung der Vereinbarung durch das Gericht einen negativen Eindruck hinterlassen.
  • Das Fehlen einer unabhängigen rechtlichen Einschätzung vor Unterzeichnung der Vereinbarung; unterzeichnet insbesondere eine Partei die Vereinbarung in der von der anderen erstellten Form, ohne sie zu hinterfragen, kann sie später mit dem Bedauern konfrontiert werden, sich ihrer Rechte nicht bewusst gewesen zu sein.
  • Dass die Erwartungen zu Honorar und Kosten nicht von vornherein geklärt werden; die Maßstäbe hierzu erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag darüber, wonach sich das Honorar eines Scheidungsanwalts in Izmir richtet.
  • Beiträge zur Scheidung in sozialen Medien während des laufenden Verfahrens; solche Beiträge können später als Umstand aufkommen, der den guten Glauben einer der Parteien infrage stellt.

Der Großteil dieser Fehler rührt daher, dass der Vorbereitung der Vereinbarung nicht genügend Zeit eingeräumt wird. Das Verfahren von Anfang an richtig anzulegen, verringert das Risiko, am Verhandlungstag mit Überraschungen konfrontiert zu werden, erheblich und erleichtert es den Parteien, ihren Scheidungswillen in einer einzigen Sitzung klar zum Ausdruck zu bringen. Lassen die Parteien vor der Unterzeichnung der Vereinbarung einige Tage vergehen und lesen den Text erneut durch, kann eine bei der ersten Besprechung übersehene Klausel bei dieser zweiten Lektüre auffallen; diese einfache Gewohnheit ist eine kostengünstige Maßnahme, die Last-Minute-Änderungen vor der Verhandlung vorbeugt.

Welche Faktoren verlängern oder verkürzen das Verfahren?

Die Faktoren, die das Verfahren am meisten verlängern, sind die Feststellung einer vom Richter für kindeswohlwidrig gehaltenen Klausel in der Vereinbarung, eine verzögerte Zustellung oder die zeitweilige Arbeitsbelastung des Justizgebäudes; sind Vereinbarung und Klageschrift demgegenüber vollständig vorbereitet und erscheinen die Parteien vorbereitet zur Verhandlung, wird das Verfahren in der Regel in einer einzigen Sitzung und in kurzer Zeit abgeschlossen. Der Ausdruck "einzige Sitzung" bezeichnet hier nicht die insgesamt seit Eröffnung der Akte verstrichene Zeit, sondern dass das Gericht nur einen Verhandlungstermin anberaumt und entscheidet; die Wartezeit von der Erstellung der Klageschrift bis zum Verhandlungstag ist von diesem Ausdruck nicht erfasst.

Der typischste Grund für eine Verlängerung des Verfahrens ist, dass sich in der Vereinbarung eine vom Richter als kindeswohlwidrig erachtete Klausel befindet und den Parteien eine zusätzliche Frist zur Korrektur eingeräumt wird. In diesem Fall kann die Akte auf die nächste Verhandlung vertagt werden. Auch der Aufenthalt einer der Parteien im Ausland und die dadurch verlängerte Zustellung ist ein den Ablauf beeinflussender Faktor; die Ausstellung der Vollmacht und die Apostille-Verfahren für den im Ausland lebenden Ehegatten sind ebenfalls zeitaufwendige Vorbereitungsschritte.

Auch die zeitweilige Arbeitsbelastung der Justizgebäude beeinflusst unmittelbar, wann der Verhandlungstermin anberaumt wird; in arbeitsintensiven Zeiten sowie vor und nach den Gerichtsferien kann die Wartezeit der Akte bis zur ersten Verhandlung länger dauern als die Verhandlung selbst. Sind Klageschrift und Vereinbarung demgegenüber vollständig vorbereitet und werden die Parteien bis zum Verhandlungstermin nicht mit einer zusätzlichen Unterlagen- oder Korrekturanforderung konfrontiert, verläuft das Verfahren einfach und vorhersehbar.

Auch die Zeit von der Verkündung der Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft ist Teil des Verfahrens; wird kein Berufungsantrag gestellt, wird die Entscheidung mit Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Frist von etwa zwei Wochen rechtskräftig und anschließend in das Personenstandsregister eingetragen. Wie viel Zeit die einzelnen Phasen des Verfahrens in Bezug auf die Anzahl der Verhandlungen in Anspruch nehmen, behandeln wir ausführlicher und mit konkreteren Beispielen in unserem Beitrag darüber, in wie vielen Verhandlungen eine einvernehmliche Scheidung abgeschlossen wird.

Im Vergleich zur streitigen Scheidung wird der zeitliche Vorteil der einvernehmlichen Scheidung deutlicher; im streitigen Verfahren erfordern Phasen wie Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten und wechselseitige Beweisvorlage mehrere Verhandlungen. Da bei der einvernehmlichen Scheidung keine dieser Phasen vorhanden ist, ist das Verfahren seiner Natur nach kürzer; diese Kürze setzt jedoch voraus, dass die Vereinbarung von Anfang an vollständig und gesetzeskonform erstellt wurde. Eine hastig erstellte, lückenhafte Vereinbarung kann umgekehrt zu einem Faktor werden, der das Verfahren verlängert. Ist die Aufteilung eines bewertungsbedürftigen Vermögensgegenstands wie einer Immobilie oder eines Gesellschaftsanteils in der Vereinbarung nicht klar bestimmt, kann das Gericht zur Bewertung einen Sachverständigen bestellen; dies ist ein selten vorkommender Fall, der ausnahmsweise dazu führt, dass eine einvernehmliche Akte mehrere Verhandlungen erfordert.

Eingangstür des Familiengerichts im Justizgebäude Izmir mit Verfahrensakten

Bei der Durchführung des Verfahrens der einvernehmlichen Scheidung in Izmir ist es entscheidend für einen reibungslosen Abschluss in einer einzigen Sitzung, die künftigen Folgen jeder Klausel der Vereinbarung im Voraus zu erkennen. Av. Aydın verfolgt in unserer Kanzlei in Konak die Praxis der Familiengerichte in Izmir aus nächster Nähe und plant mit Ihnen gemeinsam den Weg von der Erstellung der Vereinbarung bis zur Begleitung der Verhandlung; möchten Sie Ihr Verfahren besprechen, erreichen Sie unsere Kanzlei unter der Nummer 0553 595 67 82.

Häufig gestellte Fragen

Fragen zu diesem Thema

Über den Autor
Av.Aydın

Av.Aydın

AVUKAT AYDIN Hukuk Bürosu

Die Anwaltskanzlei Avukat Aydın in Izmir-Konak bietet anwaltliche Dienstleistungen in vielen Bereichen an — insbesondere in Arbeits-, Scheidungs-, Straf-, Immobilien-, Erbschafts- und Enteignungssachen. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für zuverlässige, lösungsorientierte und professionelle Unterstützung in Ihren rechtlichen Angelegenheiten.

  • Datenschutz-Anwalt (KVKK)
  • Anwalt für Anerkennung & Vollstreckung
  • Strafverteidiger
  • Scheidungsanwalt
  • IT-Anwalt
  • Grundbuch-Anwalt
  • Unterhaltsanwalt
  • Anwalt für Mieterräumung
  • Anwalt für Arbeitnehmerrechte
  • Arbeitsrechtsanwalt
  • Mediator-Anwalt
  • Vollstreckungsanwalt
  • Anwalt für Verkehrsunfälle
  • Schadensersatzanwalt
  • Immobilienanwalt
  • Erbrechtsanwalt
Teilen

Link kopiert

Ähnliche Artikel
Wo entstehen im streitigen Scheidungsverfahren in Izmir Rechtsverluste?Familienrecht
9. Juli 202616 dk Lesezeit

Wo entstehen im streitigen Scheidungsverfahren in Izmir Rechtsverluste?

Rechtsverluste im streitigen Scheidungsverfahren entstehen selten durch einen einzigen Fehler, sondern durch Verzögerungen und Lücken in den verschiedenen Phasen des Verfahrens, die von der Klageschrift bis zur Zeit nach Rechtskraft des Urteils reichen. Dieser Beitrag verfolgt anhand von in Izmir geführten Akten die Verfahrenslandkarte Schritt für Schritt und erklärt, an welcher Stelle welches Recht gefährdet ist.

Scheidungsklage in Izmir: Welches Gericht und welches Justizgebäude ist zuständig?Boşanma Hukuku
6. Juli 202610 dk Lesezeit

Scheidungsklage in Izmir: Welches Gericht und welches Justizgebäude ist zuständig?

Bei der Scheidung ist das Familiengericht sachlich zuständig, örtlich zuständig ist nach Art. 168 TMK der Wohnsitz eines der Ehegatten oder der Ort des letzten sechsmonatigen Zusammenwohnens. Dieser Leitfaden erklärt die Struktur der mehreren Justizgebäude Izmirs, welcher Bezirk welchem Justizgebäude zugeordnet ist, und die Folgen der Zuständigkeitswahl bei der Klageerhebung.

RECHTSGEBIETE